Satzung

Satzung des Greifswalder Sternwarte e.V.

- Neufassung der Satzung zum 29. Dezember 2014 -

 

§ 1 – NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „ Greifswalder Sternwarte e.V. - Verein zur Förderung der Astronomischen Bildung und Erhaltung der Sternwarte der Universität Greifswald “. Im Logo führt der Verein den landesweit bekannten Namen " Sternwarte Greifswald ". Im Englischen kann als Name auch " Observatory Greifswald e.V. " verwendet werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald unter der Nummer VR-Nr. 349 * eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung der astronomischen Bildung von Kindern, Schülern, Studenten und an der Astronomie interessierten Bürgern sowie der Erhaltung und Modernisierung der Sternwarte an der Ernst - Moritz - Arndt - Universität Greifswald.

 

(2) Der Verein soll die Aktivitäten der Sternwarte der Universität in den Aufgaben der studentischen Ausbildung auf dem Gebiet der Astronomie unterstützen und darüber hinaus das allgemeine Interesse der Bevölkerung an astronomischen Fragen durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit der Sternwarte fördern.

 

(3) Der Verein ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und verfolgt nur ideelle, gemeinnützige, dem allgemeinen Besten dienende, sich auf wissenschaftlichem Gebiet bewegende und der naturwissenschaftlichen Bildung verpflichtete und deshalb förderungswürdige Zwecke. Der Verein arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dieser darf niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

 

(5) Der Verein kann Förderpreise aus Mitteln des Vereins

(a)  ausschreiben:

in Gedenken an den Plasmaphysiker Prof. Dr. Johannes Conrads (1934 - 2005), der als ehemaliges Mitglied den Grundstein für die Förderung von jungen Talenten legte, d.h. zum Zweck des Förderns von theoretischen und praktischen Arbeiten aus dem Bereich der Astronomie und Raumfahrt.

Der „Johannes-Conrads-Förderpreis“ für Astronomie kann alle zwei Jahre ausgeschrieben werden und ist mit jeweils € 500,00 (fünfhundert) dotiert. Der Förderpreis soll zur Förderung der Themenvielfalt nur zwei Mal pro Preisträger vergeben werden.

(b) ausreichen:

in Erinnerung an den ersten Lehrauftrag für Astronomie in Greifswald im Jahre 1762 und als höchste Vereinsauszeichnung zum Zweck der Würdigung des Lebenswerkes bedeutender Persönlichkeiten, die sich für den Verein und/oder die Astronomie in und um Greifswald einsetzten. Der "Mayer-Röhl-Ehrenpreis" kann einmalig pro Persönlichkeit mit € 555,00 (fünfhundertfünfundfünfzig) ausgereicht werden.

 

(6) Der Verein arbeitet bei der Erfüllung des Satzungszweckes eng mit der Ernst - Moritz - Arndt - Universität Greifswald zusammen.

 

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied im Verein können an der Astronomie interessierte natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Beitrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen des Vereins an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung endgültig bestätigt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, die sich besonders um die Förderung des Anliegens des Vereins verdient gemacht haben, beschließen.

 

(4) Es gibt a) aktive Mitglieder, b) Ehrenmitglieder und c) Fördermitglieder.

 

(5) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

 

(6) (a) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(b) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht, jedoch freuen sich die Mitgliederversammlung und der Vorstand über die wohlwollenden Hinweise dieser beratenden Mitglieder.

 

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und

- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 4 – BEITRÄGE, GEBÜHREN

(1) Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Bei Veranstaltungen der Sternwarte (Führungen, öffentliche Beobachtungen, Vorträge usw.) wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls durch die Beitragsordnung geregelt wird.

 

§ 5 – ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 6 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse zu fassen. Diese sind für die Arbeit des Vereins und den Vorstand bindend. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Bestätigung neuer Mitglieder,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Bei Familien, Ehepaaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme durch Videokonferenz gilt als Anwesenheit.

 

(5) Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

 

(6) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(7) (a) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(b) Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit aller aktiven Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht, d.h. es zählt das Verhältnis der gültigen Ja-zu-Nein-Stimmen.

 

(8) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren

(a) Ein Mitgliederbeschluss ohne Zusammenkunft kann bei allen Berufungsgründen, ausgenommen der Änderung zum Satzungszweck und zur Vereinsauflösung, im Umlaufverfahren schriftlich in Textform oder durch Umfrage im Mitgliederbereich der Vereinswebseite zustande kommen. Der Vorstand hat darüber in einer Vorstandssitzung einen Beschluss zu fassen. Es ist ein(e) Wahlleiter(in) zu bestimmen.

(b) Den Mitgliedern sind die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) schriftlich in Textform durch die(den) Vorstandsvorsitzende(n) und die Wahlleitung mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der oder dem Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein müssen. Zur Wahrung der Frist genügt der Poststempel.

(c) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder in der Frist des Absatzes (8b) an dem Umlaufverfahren mitwirken.

(d) es entscheidet die Mehrheit der an dem Umlaufverfahren beteiligten Mitglieder. Für Satzungsänderungen, ausgenommen Änderungen des Satzungszweckes und der Vereinsauflösung, ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Die Mehrheiten sind nach der Zahl der der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(e) Die oder der Vorstandsvorsitzende und die Wahlleitung nehmen die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse der Mitglieder in einer Niederschrift auf und unterzeichnen sie.

(f) Das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern schriftlich in Textform mitzuteilen.

 

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren sind. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

 

(10) Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a oder 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Entgeltempfängerin oder der Entgeltempfänger bestätigt schriftlich gegenüber dem Verein, dass seine angegebenen Freibeträge tatsächlich vorhanden sind.

 

§ 7 – VORSTAND

(1) Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise an den Vorsitzenden delegieren.

 

(2) Den Vorstand bilden

a) Vorsitzende(r) und

b) zwei Stellvertreter(innen)

c) ein(e) Schatzmeister(in)

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter(innen) und der oder die Schatzmeister(in); jeder ist allein vertretungsberechtigt; beim Schatzmeister gilt die Vertretungsberechtigung jedoch nur im Rahmen der finanziellen Angelegenheiten.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl. Scheidet der oder die Vorsitzende aus, so rückt einer der Stellvertreter(innen) bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl nach.

 

(5) Wiederwahl ist zulässig.

 

(6) Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat in Textform durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(8) Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

(9) Der Vorsitzende hat der Universität Greifswald mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit des Vereins zu berichten.

 

(10) Redaktionelle oder irrtümliche Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand wird die Mitglieder darüber zeitnah unter Angabe des Grundes informieren.

 

§ 8 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 5/6 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen dem Körperschaftsvermögen der Ernst - Moritz - Arndt - Universität in Greifswald zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

(3) Für den Fall, dass die Ernst - Moritz - Arndt- Universität in Greifswald das Vermögen nicht annimmt, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 9 – INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die Neufassung der Satzung ist mit Wirkung zum 29. Dezember 2014 durch die Teilnahme aller Mitglieder an der Briefwahl und von den Mitgliedern des Vereins mit 3/4-Mehrheit beschlossen. Die Neufassung wird dem Vereinsregister des Amtsgerichts Greifswald zur Bestätigung übermittelt.

 

Greifswald, den 29. Dezember 2014


Die Beitragsordnung des Sternwarte Greifswald e.V. finden Sie > hier


* An. d.R.: Seit dem 31. Mai 2018 wird der Verein gemäß Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Konzentrationsverordnung in örtlicher Zuständigkeit beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR-Nr. 4349 geführt. Die Änderung der Satzung bezüglich dieses Absatzes läuft.

 

Die oben stehende Satzung wurde vom VR Stralsund zum 12. Sep 2018 bestätigt.